Ein Strom-Netzwerk-Administrator ist ein Unternehmen im Sinne des Market Practices Act. Art. 10 des Produkthaftungsgesetzes verbietet die Verwendung von Klauseln, wel-che die Haftung eines Netzwerk-Administrator beschränken. Eine Klausel, nach welcher der Netzwerkadministrator nur haftbar gemacht werden kann, wenn der Verbraucher po-sitive Nachweis des Verschuldens vorbringen kann, verstößt gegen Art. 74, 30 des Mar-ket Practices Act. Das gleiche gilt für Klauseln durch welche eine Befreiung von 250 EUR und ein Limit von € 625.000 EUR pro Fall zur Folge haben. Die verbindliche Ge-genseitigkeit von Ersatz Klauseln erfordert die Regulierung des Netzwerkadministrator, ein ähnliche Zinsen zugunsten der Verbrauchers zu erbringen, wenn der Verbraucher Verzugszinsen zahlen muss.